Dem Übertrag sprechen keine steuerlichen Gründe entgegen.
Denn dieser verletzt nicht die Zuflussregeln.
In jedem Fall kann der Mitarbeiter über die jeweilige Karte zudem auch keine Auszahlungen oder Vergleichbares erwirken, sondern mit der Karte wiederum ausschließlich Waren oder Dienstleistungen (Sachleistungsbezug) erwerben.
Wie lässt sich ein „Übertrag“ (Anbieter alt zu uns als Anbieter neu) nun ganz praktisch umsetzen?
Am besten sollte der Arbeitgeber das Altguthaben einziehen – und die Beträge 1:1 auf die neuen Karten überweisen.
Bei Überweisung einer Gesamtsumme für mehrere Karten (z.B. 100 Euro; Guthabenstand der zu ersetzenden MA-Karte 1 betrug 80 Euro, Restguthaben der zu ersetzenden Mitarbeiterkarte 2 betrug 20 Euro) braucht es lediglich die Mitteilung, welche Guthabenstände auf die jeweiligen Ersatzkarten zu übertragen sind.
Auch gegen eine größere Austauschaktion sprechen auf unserer Seite jedenfalls keine geschäftspolitischen bzw. administrativen Gesichtspunkte.
Vielmehr wäre ein solcher Übertrag ohnehin für den Fall dringend angeraten, wenn Altkarten eines bestimmten Kartenanbieters aus regulatorischen Gründen keine Sachbezugszuwendung mehr erlauben.