Diese folgt in Grundzügen dem bereits aus Juni 2020 bekannten Entwurf des BMF-Schreibens, beinhaltet aber in den deutlich modifizierten Randziffern 3 und 30, die bereits als geplante Nichtbeanstandungsregelung diskutierte Klarstellung, dass alle Gutscheine und Geldkarten bis zum 31.12.2021 als Sachbezug anerkannt werden, selbst wenn sie die in § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG geforderten ZAG-Kriterien nicht erfüllen.
Damit ist klar, dass die SRC Lösungen bis zum 31.12.2021 beanstandungsfrei als Sachbezug qualifiziert sind.
Mit dem BMF-Schreiben ist darüber hinaus definiert, welche Anforderungen Sachbezugskarten erfüllen müssen, um ab dem 01.01.2022 weiterhin als steuerlich privilegierter Sachbezug zu gelten.
Auch hier werden wir mit unseren Partnern alle Maßnahmen unternehmen, um auch in 2022 diesen Anforderung zu entsprechen.
Wir freuen uns mit Unternehmen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, dass die Finanzverwaltung in der 44-Euro-Regelung endlich zu klaren Bewertungsregeln gefunden hat.